Von · Daniel Schneider am · Sonntag, 28. August 2011
Rubrik: Ebay & das EU-Recht
Warum man besser nicht versuchen sollte, sich ohne Fachwissen einen eigenen Gewährleistungsausschluss für seine Ebay-Auktionen zusammenzubasteln, beweist das folgende Exemplar, an dem wirklich überhaupt nichts mehr stimmt.
(…) schließe hiermit die nach neuem EU-Recht vorgeschriebene Garantie
gibt es nicht
und Umtauschrecht
gibt es nicht
von einem Jahr
2 Jahre
auf alle hier angebotenen Produkte aus. Die Angaben über den angebotenen Artikel sind nach bestem Wissen und Gewissen gemacht worden.
Selbstverständlichkeit
Mit Abgabe eines Gebots nimmt der Bieter den Haftungsauschluss
nimmt er nicht
und die AGB von E-Bay an
wurden bereits bei der Anmeldung akzeptiert
und akzeptiert, dass es sich bei einer Auktion um eine Versteigerung
es sind keine Versteigerungen
im Sinne des § 3 Abs. 5 des Fernabsatzgesetzes
seit Jahren abgeschafft
handelt. Da es sich um einen Privatverkauf handelt, gehen Sie mit der Abgabe eines Gebotes eine Kaufverpflichtung ein
auch bei gewerblichen Angeboten üblich
und verzichten auf jegliche Garantie und Gewährleistung, sowie Rückgabe und Umtausch.
kann er gar nicht
Dieser „Ausschluss“ geht wie viele andere ähnliche Pamphlete vollkommen nach hinten los und hat nur einen einzigen Nutzen: der potentielle Käufer erfährt, dass er hier nicht wirklich erwünscht ist – und sein Gegenüber keine Ahnung hat. Genauso gut hätte der Verkäufer auch schreiben können: „Mit Abgabe des Gebotes erkennen Sie an, dass die Erde eine Scheibe ist“. Die Wirkung bliebe dieselbe.
(Dank an Johannes B. für den Hinweis!)