Das Märchen vom Link-Urteil
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Chronik

Ereignisse und Gerichtsentscheidungen, die nach dem Link-Urteil des Landgerichts Hamburg einen direkten Bezug zur Thematik der Linkhaftung aufweisen.

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12.5.1998
„Link-Urteil“ des Landgerichts Hamburg. Erstmals wird ein Homepagebetreiber wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung verurteilt, die durch das Setzen von Links erfolgte. Stein des Anstoßes: eine Linksammlung, die die Grundrechte des Klägers verletzt. Paradox: das Verfahren hat im Kern eigentlich nichts speziell mit Hyperlinks zu tun.


22.5.1998
Heise.de-Meldung. Mit solchen Nachrichten fing das Drama an. Bei den Internetnutzern bleibt nur hängen: man haftet jetzt für verlinkte Fremdinhalte, wenn man sich nicht von ihnen distanziert. Dass es in besagtem Urteil nicht um die Distanzierung von den Fremdinhalten, sondern um eine Distanzierung von einer Aussage geht, die durch die Links vermittelt wird, wird nicht deutlich genug. Dieser kleine, aber wesentliche Unterschied findet keine große Beachtung. In der Folge verbreiten sich vorsorgliche Haftungsausschlüsse, die sich auf das Urteil des LG Hamburg beziehen, auf Webseiten wie ein Virus. Es gründen sich Initiativen wie der Verein Freedom for Links, die sich für die „Linkfreiheit“ einsetzen.


18.11.2000
Das „Türöffner-Urteil“: Das Landgericht Frankenthal spricht den angeklagten Betreiber eines Link-Portals von dem Vorwurf frei, urheberrechtlich geschütztes Material verbreitet zu haben, welches dieser nicht selbst anbot, sondern auf das nur mittels Hyperlinks verwiesen wurde.


5.12.2000
Das „Swabedoo-Urteil“: Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein lehnt eine Zueigenmachung von Fremdinhalten bei Linksetzung ab und verweigert in Folge die Annahme des Handelns im geschäftlichen Verkehr - und bezieht den typischen LG-Hamburg-Disclaimer als Abgrenzungshilfe mit ins Urteil ein (der Fall drehte sich hier aber nicht um das Persönlichkeitsrecht, sondern es war die Frage zu klären, ob der Beklagte durch Links auf seiner privaten Homepage zu kommerziellen Seiten auch als gewerblicher Seitenbetreiber anzusehen sei, da sein Handeln in diesem Falle unter das Markenrecht gefallen wäre - was das Gericht dann aber verneinte).


19.7..2001
Der "Streitmarken-Fall“. Das Oberlandesgericht Braunschweig hebt mit seinem Urteil eine vorangegangene Entscheidung des Amtsgerichtes Braunschweig auf, unterscheidet zwischen einem Zueigenmachen und einem bloßen Bereithalten von Informationen und erkennt, gestützt auf § 5 TDG a.F., auf Nichthaftung für Links bei Nichtwissen um deren möglicherweise rechtswidrigen Hintergrund.


24.9.2003
Das „Paperboy-Urteil“ [PDF]. Mit dieser Entscheidung bestätigt der Bundesgerichtshof erstmals, dass sogenannte Deep Links, d.h. direkte Verknüpfungen zu fremden Unterseiten unter Umgehung der eigentlichen Startseiten, legitim sind und vom Anbieter der sonst auch öffentlich zugänglichen Seiten rechtlich geduldet werden müssen (da nichtgewollte Zugriffe z.B. auch technisch leicht unterbunden werden können). Einem  Nachrichtenportal, das selbst keine eigenen Nachrichten anbot, sondern aus der Verlinkung auf die Angebote anderer Nachrichtenseiten bestand, wurde diese Praxis damit gestattet.


1.4.2004
Das „Schöner wetten-Urteil“ [PDF]: Der Bundesgerichtshof entscheidet in einem Fall aus dem Presse-/Wettbewerbsrecht, dass der Anbieter weiterführender Links innerhalb eines redaktionellen Angebotes seine Prüfungspflichten im Rahmen der Mitstörerhaftung nicht verletzt, wenn erkennbar ist, dass der Link nur der weiteren Information dient und eine Rechtswidrigkeit der verlinkten Quelle nicht offensichtlich ist. Eine Tageszeitung hatte in ihrem Onlineangebot unter einen Artikel über ein Online-Wettbüro einen Link zu dessen Internetseite gesetzt, wogegen ein Mitbewerber dieses (in Deutschland illegalen) Glücksspielbetriebs klagte. Mit seinem Urteil stellte der BGH das Recht der Presse- und Meinungsfreiheit über die wirtschaftlichen Interessen des Klägers und betonte wie auch schon im Paperboy-Fall die grundsätzliche Unbedenklichkeit einer Linksetzung auf ohnehin frei zugängliche Informationen im Interesse der notwendigen technischen Gegebenheiten im Web. Das Vorhandensein einer ausdrücklichen oder pauschalen Distanzierung spielte keine Rolle.


7.10.2004
Das „Telefonvorleser-Urteil“. Das Amtsgericht Stuttgart urteilte in einem jener Grenzfälle, in denen aus Protest oder zu Dokumentationszwecken bewusst auf rechtswidriges Material verlinkt wird und sprach einen Seitenbetreiber schuldig, der u.a. aus Protest gegen landesrechtliche Zensurmaßnahmen im Internet innerhalb seines Webprojektes das Angebot machte, im Einzelnen gesperrte Internetseiten am Telefon vorlesen zu lassen. Das Amtsgericht sah keine Schutzwürdigkeit einer Satire und bewertete das Verlinken als  Zugänglichmachen rechtswidrigen Materials.
Das Urteil wurde am 15.6.2005 vom Landgericht Stuttgart revidiert, der Angeklagte freigesprochen.


28.7.2005
Das Musikindustrie-Urteil. Das Oberlandesgericht München bestätigt, dass es dem Heise-Zeitschriften-Verlag verboten ist, einen Link im Rahmen der journalistischen Berichterstattung auf die Webseite eines Softwareherstellers zu setzen [PDF], der einige Produkte anbietet, deren Einfuhr, Verbreitung und Bewerbung in Deutschland illegal ist. Sogar eine erkannte spezifisch inhaltliche Distanzierung von den zitierten Werbeaussagen des Herstellers nützte in diesem Fall nichts. Die Berichterstattung sei zwar von der Pressefreiheit gedeckt, das Setzen eines Links auf eine Seite, wo Unrecht geschähe, gehöre jedoch nicht dazu, befanden die Richter.
Der Verlag sieht in bestehendem Urteil eine Einschränkung der Pressefreiheit und hatte eine Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht angestrebt, die jedoch nicht zugelassen wurde.











































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powered by knetfederDaniel W. Schneider; Berlin, den 10. Dezember 2004; letzte Änderung am 2.3.2007
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