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Ebay und das „neue EU-Recht“
Ebay-Verkäufer erfinden täglich neue Gesetze




EU-Recht

Um es vorweg zu nehmen: Europäisches Recht gibt es natürlich wirklich. Aber es hat selten unmittelbare Auswirkungen auf denjenigen, der in Europa lebt. Denn das EU-Recht manifestiert sich in der Regel durch die Existenz von Richtlinien, die den EU-Mitgliedstaaten vorschreiben, innerhalb einer gewissen Frist eigene Gesetze zu erlassen - auf diese Weise stricken sich die europäischen Länder ihr eigenes Recht aus den EU-Bestimmungen.

Bei Ebay.de aber ist alles anders: hier scheint das EU-Recht allgegenwärtig. Viele, viele Privatverkäufer schreiben in ihren Auktionsbeschreibungstext, dass sie „wegen dem neuen EU-Recht“ keine Garantie für ihre Verkäufe geben könnten oder dürften. Um welches Gesetz es sich handelt, schreiben sie natürlich nicht, denn das Finden eines solchen würde ihnen ziemlich schwerfallen - ein entsprechendes EU-Gesetz existiert nämlich nicht.
Bundes- und EuropaflaggeHintergrund der falschen Rechtsbelehrungen dürfte folgender sein: Seit dem 1. Januar 2002 gilt in Deutschland ein geändertes BGB, das das Schuldrecht (also die Bestimmungen, die z.B. den Handel und Verkauf regeln) reformierte. Grund für die Veränderungen war zumindest teilweise tatsächlich die Umsetzung einer EU-Richtlinie. So entstand neues deutsches Recht, aus dem man u.a. ableiten kann, dass Privatverkäufer in bestimmen Fällen für Mängel an ihren Sachen nicht haften müssen, wenn sie eine Gewährleistung vorher vertraglich ausgeschlossen haben.



Gewährleistung oder Garantie

Gewährleistung, korrekterweise als Sachmängelhaftung (je nachdem auch Rechtsmängelhaftung) bezeichnet, ist vereinfacht gesagt die Pflicht eines Verkäufers, für die Korrektheit seiner Verkäufe zu sorgen, d.h. für auftretende Mängel an einer Sache (die bereits bei der Übergabe an den Kunden existierten) innerhalb einer bestimmten Zeit nach dem Verkauf zu haften. Das ist eine gesetzliche Pflicht, die demnach für jeden gilt. Für einen Käufer bzw. Kunden ergibt sich so der Eindruck, der Verkäufer würde für die reibungslose Funktion oder Beschaffenheit seines Produktes garantieren. Mit „Garantie“ hat das aber nichts zu tun - Garantie ist immer ein freiwilliges zusätzliches Versprechen eines Verkäufers, über die gesetzliche Gewährleistungspflicht hinaus für eine reibungslose Funktion oder bestimmte Produktbeschaffenheit zu sorgen („Garantie“ muss man daher auch nicht ausschließen, wenn man sie erst gar nicht anbietet). An ein Garantieversprechen muss sich der Verkaufende dann natürlich auch halten, wenn er es einmal gegeben hat. Die Gewährleistung hingegen greift nur dann, wenn Probleme auftauchen, z.B. wenn eine verkaufte Sache nicht der ursprünglichen Beschreibung oder dem „Normalzustand“ entspricht, etwa der verkaufte Artikel nicht so verwendet werden kann, wie der Käufer es z.B. nach dem Beschreibungstext erwarten konnte.



Die Fakten

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Bei Verkäufen gilt immer, bis auf einige Sonderfälle, die gesetzliche Gewährleistung - nur manchmal eben nicht bei Privatverkäufern: letztere können durch vertragliche Vereinbarung selbst für eine Ausnahme von der Regel sorgen - z.B. durch einen Hinweis im Verkaufstext, der die (gesetzliche) Gewährleistung ausschließt oder einschränkt. Ein privat Verkaufender kann sich bei Gebrauchtwaren praktisch aussuchen, ob oder wie lange er Gewährleistung einräumen möchte. Ein Freibrief ist das dann aber nicht: wer seine Käufer in die Irre führt oder sogar ein anderslautendes Garantieversprechen („ich garantiere, der Anzug hat keine Flecken...“) gegeben hat, dem hilft auch kein Gewährleistungsausschluss. Andernfalls, wenn man nichts angibt, gilt auch bei privaten Verkäufen automatisch die normale gesetzliche Gewährleistungspflicht für zwei Jahre.

Nur wenn Neuware verkauft wird und der Verkäufer sich dazu Standardtexte (im Ebay-Jargon: Textbausteine) bereitlegt, die er immer wieder zur Gewährleistungsbeschränkung bei seinen Verkäufen benutzen möchte, darf er die Gewährleistungspflicht höchstens auf ein Jahr verkürzen (eine generelle EU-Rechts-Klausel kann also ganz schön "nach hinten losgehen", denn die ist dann ungültig und der Verkäufer muss automatisch volle 2 Jahre Gewährleistung übernehmen).

Gewerbliche Händler („Unternehmer“) haben diese Option übrigens nicht. Hier kann man sich als privater Käufer im Normalfall auf ein zweijähriges Gewährleistungsrecht verlassen. Allerdings dürfen Gewerbetreibende den Gewährleistungszeitraum auf ein Jahr verkürzen, wenn sie Gebrauchtwaren verkaufen - was bei Ebay sicherlich öfter vorkommen dürfte. Aber auch hier gilt: wenn eine Verkürzung der Gewährleistungspflicht vorher nicht vereinbart wurde (z.B. durch Hinweis im Beschreibungstext), gilt die normale zweijährige Sachmängelhaftung.


Tabelle


Dieses hält viele Privatverkäufer aber nicht davon ab, Halb- oder schlicht Unwahrheiten zu verbreiten, die dann von anderen Ebay-Verkäufern munter kopiert werden. Gewissermaßen ist der "EU-Rechts"-Hinweis das Ebay-Pendant zur Linkurteil-Klausel auf Webseiten. Man versucht, sich vor einer möglichen Haftung zu schützen und übertreibt dabei gehörig - eine Suche nach dem Artikelbeschreibungstext „eu-recht“ bei ebay.de brachte am 23.11.2003 eine Ergebnisliste mit über 300.000 Treffern.



E-U-nfug

Auch eine missglückte oder sogar inhaltlich falsche Formulierung kann bei Privatverkäufern durchaus dennoch ihren Zweck erfüllen - ein Richter würde im Streitfall mit ziemlicher Sicherheit auch bei dem „Ausschluss der Garantie“ annehmen, dass der Verkäufer damit die Gewährleistung ausschließen wollte. Kritisch wird es aber, wenn gewerbliche Verkäufer versuchen, sich mit einem Verweis auf die für Privatverkäufer gedachte Regelung der Verantwortung zu entledigen, was nicht erlaubt ist. So oder so entstehen auf diese Weise (wohl auch durch das Vermischen der unterschiedlichen Regelungen für Privatleute und Unternehmer) interessante Kreationen, die sich dann z.B. so lesen (und da es die Gewährleistung auch schon nach altem Recht gab und sie im BGB keineswegs etwas Neues ist, wirkt es umso unsinniger):


Das neue EU-Recht schreibt vor, dass auch Privatleute eine Garantie und Umtauschrecht geben müssen, es sei denn, dass sie dies ausschließen

Falsch. Garantie muss niemand geben. Umtauschrecht auch nicht. Erst recht nicht nach einem neuen EU-Recht.


Als Käufer sind Sie damit einverstanden, im Gegensatz zum neuen Verbraucherschutzgesetz, keinen Gebrauch vom neuen Garantie-Gesetz zu machen

Nein, das bin ich nicht. Denn es gibt nicht mal in Nur-Deutschland ein Garantie-Gesetz. Auch kein neues. Und selbst wenn's eines gäbe, könnte man die dortigen Regelungen nicht einfach durch einen bloßen Hinweis ungültig werden lassen. Da kann man noch so viel schreiben.


Keine Gewährleistungsgarantie!

Hilfe! Auch durch ein Zusammenmanschen der Begriffe wird es nicht 'richtiger'. Den Vogel schießen dann diejenigen ab, die meinen, „Gewähr“ mit zwei „e“ schreiben zu müssen (was dann ironischerweise wieder einen Sinn ergibt - da bei Ebay aber keine Waffen gehandelt werden dürfen, ist wohl auch diese Klausel überflüssig).


Das neue EU-Recht schreibt jedoch vor, dass nun auch Privatleute eine Garantie von einem Jahr und Umtauschrecht auf alle Produkte geben müssen, es sei denn, dass sie dies ausschließen.

Nein, nein, nein! Niemand schreibt vor, dass Privatleute eine Garantie geben müssen. Und ein pauschales Umtauschrecht gibt's auch nicht.


Privatverkauf, d.h. wir können keine Gewährleistungsgarantie nach neuster EU-Norm geben.

Na, wenn da das Wörtchen „Garantie“ nicht drinstecken würde, wär's schon nicht mehr ganz so grausam - aber wer Spaß dran hat, darf trotz neuem Schuldrecht auch gern Gewährleistung und Garantie übernehmen!


ACHTUNG: Wegen der neuen Gesetzesbestimmungen erfolgt die Auktion unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung, Garantie und Rücknahme.

Schon etwas besser, aber ob man wirklich damit durchkommt, die Rücknahme zu verweigern, wenn man statt der versprochenen Digitalkamera einen Backstein liefert? Ich weiß nicht...


Nach neuen EU-Recht handelt es sich bei der Auktion um einen Privatverkauf, der jegliche Gewährleistungsansprüche ausschließt.

Nee, so geht's jetzt aber wirklich nicht. „Bei diesem Apfel handelt es sich um eine Birne, die jegliches Obst ausschließt!“


(...) jedoch wird jedes EU-Recht als Privatversteigerer augeschlossen!

„Bieten Sie bei mir! Meine Auktionen sind ein komplett rechtsfreier Raum!“ (bzw.: das arme EU-Recht, nicht mal das darf jetzt noch privat mitbieten)


Die EU zwingt mich dazu: Da dies ein Privatverkauf ist, übernehme ich keinerlei Garantie, welcher Art auch immer!!

Wir kommen bestimmt alle lebenslang hinter Gitter, wenn wir freiwillig Garantien geben. Gaaaaaaanz bestimmt.


Da Verkauf von privat kann keine Gewährleistungsgarantie übernommen werden!

Verlangt ja auch niemand.


Das neue EU-Recht sieht eine einjährige Gewährleistungsgarantie bei Gebrauchtwaren vor (...)

Neiiiiiiiiiin!


Nach neuem EU-Recht muss ich darauf hinweisen, dass es sich um Privatverkauf handelt!

Neiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiin!


Der Artikel wird "so wie er ist" von Privat verkauft, was bedeutet: mit der Abgabe des Gebotes erklären Sie sich ausdrücklich damit einverstanden, auf die Ihnen gesetzlich zustehende Garantie bei Neu/Gebrauchtwaren völlig zu verzichten.

1.) „so wie er ist“ heißt im Deutschen immer noch „gekauft wie gesehen“.
2.) das bedeutet alles mögliche, aber nicht, dass ich mich mit irgendwas einverstanden erkläre.
3.) schon gar nicht ausdrücklich.
4.) und es gibt immer noch keine gesetzliche Garantie.
5.) Sie haben mit dieser Klausel Ihre Verkaufslizenz nach neuem EU-Recht verloren! Melden Sie sich beim Institut für Merkbefreiung, Abteilung Anglizismen.


(...) wundern sie sich bitte nicht über diesen Disclaimer, aber er wird schon in kurzer Zeit so oder so ähnlich bei jedem eBay-Angebot stehen!

Leider. Der Herdentrieb liegt unbesiegbar in der Natur des Menschen.


Auf einen Verweis auf die Verfasser wurde an dieser Stelle ausnahmsweise verzichtet, da diese Hinweise austauschbar sind und offenbar ständig voneinander abgeschrieben werden (die Stichprobenquellen liegen jedoch vor). Was viele Verkäufer dabei nicht zu bedenken scheinen: Gewährleistung bedeutet nichts anderes, als dass man dafür Sorge zu tragen hat, dass bei einem Produkt nach dem Verkauf keine versteckten Mängel auftreten. Also genau das, was ein Käufer bei einem ganz normalen Kauf erwarten würde. Nochmal zur Erinnerung: Es wird nicht verlangt, dass ein Verkäufer eine Haltbarkeitsgarantie für verkaufte Dinge übernimmt, sondern er soll bloß dafür geradestehen, dass seine Verkäufe bei der Übergabe an den Käufer in Ordnung waren (bzw. so sind, wie sie im Verkaufstext beschrieben wurden) - und das auch nicht für immer (was eigentlich auch kein Problem wäre), sondern nur innerhalb von 2 Jahren nach dem Verkauf. Und trotzdem wird es Privatverkäufern erlaubt, diese Gewährleistung bei Neu- wie Gebrauchtwaren zu vermeiden.

Info-Symbol Aktuelles zum Thema „EU-Recht“ in Knetfeders Revue
Bei z.B. komplexen Geräten ist dies auch recht sinnvoll: hat etwa jemand noch einen Computer zu Hause herumstehen, dessen Innenleben er nicht einschätzen kann, aber nun trotzdem versucht, diesen für ein paar mickrige Euronen über Ebay loszubekommen, dann kann man verstehen, dass dieser Jemand nicht irgendwann Post vom Käufer bekommen möchte, in der dieser sich beklagt, das CD-ROM-Laufwerk würde nicht mehr funktionieren und der Verkäufer solle doch bitte ein neues einbauen. Wer allerdings die Gewährleistung für ein Buch ausschließt, der muss sich die Frage gefallen lassen, was er sich davon eigentlich verspricht.

Dass es potentielle Käufer vielleicht abschrecken könnte, wenn jemand betont, keine Verantwortung für seine Ware übernehmen zu wollen, wird offenbar ignoriert. Und noch einen Nebeneffekt hat dieses Klausel-Verbreiten: Wenn jemand früher irgendein Gerät anbot und dazuschrieb „bis gestern hat es einwandfrei funktioniert, aber ich schließe jegliche Gewährleistung aus“, dann konnte man sich ziemlich sicher sein, dass dieser jemand einen Dummen suchte, dem er seinen wertlosen Schrott verkaufen konnte. Inzwischen kann man sich da schon nicht mehr ganz so sicher sein. Also, liebe E-Bayern: zum Wohle der Allgemeinheit und zum Seelenfrieden der kleinkarierten Kritiker bitte nicht immer alles unreflektiert abschreiben!

Ansonsten gilt: Viel Spaß beim Bieten und Viel Spaß beim Bewerten!


(Dank an Holger P. für fachlich ergänzenden Beistand)
Artikel vom 24.11.2003
letzte Änderung am 20.3.2008
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12 Min., Aufnahme vom 18.03.2007, Sprecher: Der Autor



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