Vor 20 Jahren war ein Fahrrad verkehrssicher, wenn es Klingel, Reflektoren an den Pedalen sowie ein Vorder- und Rücklicht hatte. Vor 80 Jahren war ein Fahrrad verkehrssicher, wenn der Lenker nicht wackelte. Heute ist das alles ein klein wenig komplizierter.
Um ein Fahrrad verkehrssicher auszustatten, braucht man fast ein Studium, so sehr haben sich die Vorschriften mittlerweile vermehrt. Ein für den Straßenverkehr zugelassenes Fahrrad braucht eine Vielzahl von Bauteilen, die über das reine Antriebsmaterial, das Notwendigste für das Radfahren hinausgehen. Doch das Problem sind nicht die Vorschriften an sich, sondern vielmehr das Überschauen der inzwischen zahlreichen Wahlmöglichkeiten und Ausnahmebestimmungen. Selbst Polizeibeamte wissen während Fahrradkontrollen manchmal nicht richtig Bescheid – und erteilen Verwarnungen für vermeintlich nicht korrekt straßenverkehrstauglich ausgestattete Räder, die in Wirklichkeit absolut verkehrssicher ausgerüstet sind.
Ein Blick z.B. in den entsprechenden § 67 der Straßenverkehrszulassungsordnung (STVZO), der die Beleuchtung von Fahrrädern regelt, bereitet oft mehr Kopfzerbrechen, als dass er für Klarheit sorgen würde. Die Vorschrift ist durch das ständige Ergänzen, Ändern und Hinzufügen von Ausnahmen mehr als unübersichtlich geworden.
Verkehrssicher ist uncool
Nicht verwunderlich, dass sich so mancher Radler überhaupt nicht mehr um Vorschriften schert und nur noch diejenigen Teile am Fahrrad an- oder abbaut, die er persönlich für sinnvoll hält. Will man jedoch regelkonform am Straßenverkehr teilnehmen, kommt man nicht drumherum, sich eingehender mit den Vorschriften zu beschäftigen. Heute ist es fast Mode, Fahrräder ohne Straßenzulassung im Straßenverkehr zu bewegen. Denn mit vielen Fahrrädern darf man zwar im eigenen Garten und querfeldein durch den Wald rasen, jedoch nicht auf Straßen und strenggenommen sogar nicht einmal auf Wald- und Feldwegen. Einerseits verständlich, denn wer will sich schon am tagsüber als Sportgerät genutzten Fahrrad mit Beleuchtungsaspekten plagen. Andererseits fatal, wenn es dann doch einmal dunkel wird und der Radler aus Bequemlichkeit doch die Straße nimmt statt zu schieben.
Während Autos ohne Straßenzulassung quasi nicht verkauft werden, muss der Käufer eines Fahrrades selbst darauf achten, ob er ein verkehrssicher ausgestattetes Gefährt erwirbt. „StVZO-konform“ oder „verkehrssicher nach StVZO“ lautet hier das Stichwort. Bei derart gekennzeichneten Rädern kann der Käufer davon ausgehen, dass er ein straßenverkehrstaugliches Rad erwirbt und damit jede Kontrolle besteht. Allerdings ist der Radfahrer dafür verantwortlich, dass das auch so bleibt, den „TÜV“ muss er selbst übernehmen: Verliert er nur einen winzigen Reflektor, ist es schlagartig vorbei mit der vorgeschriebenen Verkehrssicherheit.
Reflektoren
Die am verkehrstauglichen Fahrrad am häufigsten vorkommenden Bauteile sind nach den Speichen die Reflektoren. Mindestens 11 Stück benötigt ein Fahrrad, das auf der Straße bewegt werden will: einen weißen, zwei rote (ein kleiner und ein großflächiger) und acht gelbe. Erlaubt sind nur Reflektoren, die ein Zulassungszeichen tragen (den Buchstaben K , eine Wellenlinie und eine Prüfnummer). Die roten und weißen Vorder- und Rückreflektoren stellen meist kein Problem dar, da sie ohnehin in den Lampen integriert sind; viele Radfahrer scheitern jedoch vor allem an den Speichenreflektoren und den Pedalrückstrahlern.
bei Kunstoffpedalen (oben) sind Reflektoren eingelassen, Metallpedale (unten) brauchen anschraubbare
Ausgerechnet an teureren Pedalen fehlen Reflektoren oft standardmäßig, so dass man diese nachrüsten muss, bei billigeren Modellen sind die Reflektoren meist fest in das Kunststoffgehäuse eingebaut. Es sind, obwohl die kleinsten, mithin die wichtigsten Reflektoren am Fahrrad, denn im Dunkeln machen sie für andere Verkehrsteilnehmer das Fahrrad eindeutig als Fahrrad erkennbar.
Am meisten geht bei den Speichenrückstrahlern schief: entweder werden zuwenige benutzt oder die falschen. Vorgeschrieben sind mindestens zwei gelbe Katzenaugen in jedem Vorder- und Hinterrad. Aus optischen Gründen (nicht jeder mag schreiendes Orange am ansonsten eleganten Rad) verwenden Viele Katzenaugen in weißer Farbe – diese sind jedoch nicht erlaubt. Nur gelbe Reflektoren entsprechen der StVZO. Das hat auch seinen guten Grund: die anderen Verkehrsteilnehmer sollen auf den ersten Blick erkennen können, ob ihnen ein Rad frontal oder seitlich im Weg steht. Weiße Speichenreflektoren können aber mit Frontreflektoren verwechselt werden.
Wer sich nun gar nicht mit zwei gelben Reflektoren oder überhaupt mit Katzenaugen in den Speichen anfreunden kann oder will (z.B. weil diese bei schnellem Fahren durchaus auch einmal brechen und gefährlich umherfliegen können), hat trotzdem eine Alternative: statt der gelben Katzenaugen darf man auch kleine weiße, ringförmig angeordnete Reflektoren in den Speichen anbringen – oder einen weiß reflektierenden Reifen nutzen. Wer einen Fahrradmantel mit weißem Reflexstreifen fährt oder an jeder einzelnen Speiche ein weißes Reflektorstäbchen anbringt, darf auf die klassischen gelben Kunststoff-Rückstrahler in den Speichen verzichten.
alle am Fahrrad erlaubten Reflektorarten: orangenes Katzenauge, Reflektorstäbchen und reflektierender Reifenmantel
Ausdrücklich erlaubt ist, die verschiedenen Speichenreflektorarten zu kombinieren. Neben 2 gelben Katzenaugen darf man gleichzeitig z.B. auch noch Reflektorstäbchen in den Speichen haben oder z.B. einen reflektierenden Mantel und Reflektorstäbchen. Ergänzen darf man aber nicht: ein fehlender zweiter orangener Reflektor lässt sich nicht mit nur einigen wenigen weißen Stäbchen „kompensieren“.
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Weitere rote Reflektoren hinten (z.B. in einem Abstandshalter) und weitere weiße Reflektoren vorne sind möglich. Auch weitere gelbe, zur Seite strahlende Katzenaugen sind ausdrücklich erlaubt. Doch was soll man sich darunter vorstellen? Etwa an die Sattelseiten geklebte gelbe Reflektoren? Nein, gelbe Zusatzreflektoren lassen sich z.B. als Punkte an den Griffenden einer geraden Lenkerstange oder als Scheibe um die Tretkurbeln herum im Kettenschutz oder Kettenblatt anbringen.
Alle weiteren Reflektorenarten sind nicht erlaubt, z.B. darf man keine reflektierenden Folien auf sein Rad kleben (kein Prüfzeichen) oder andersfarbige Reflektoren nutzen. Möglich ist aber, weitere reflektierende Materialien (z.B. Reflektorbänder, Warnwesten) am Körper zu tragen – denn für die Kleidung gilt die StVZO nicht.
Licht
Die Vorschriften für die Beleuchtung halten viele Radfahrer für altmodisch, denn sie erlauben keine reine Batteriebeleuchtung. Ein verkehrssicheres Rad muss zwingend mit einem Dynamo ausgestattet sein, der die Lichter mit Energie versorgt. Was antiquiert anmutet, hat allerdings seinen Sinn: ein Dynamo ist jederzeit einsatzbereit, bei batteriebetriebenen Lampen sind irgendwann, schlimmstenfalls zum ungünstigsten Zeitpunkt in völliger Dunkelheit, die Akkus leer – bzw. man hat vergessen, sie überhaupt mitzunehmen.
Einwände, dass ein Dynamo das Treten schwerer macht und bei nasser Fahrbahn sowieso nicht zu gebrauchen ist, stimmen zwar, wurden von der Technik inzwischen aber entkräftet: Als Standarddynamos setzen sich immer mehr Nabendynamos durch, die nicht mehr an der Seite angeklappt am Reifen scheuern, sondern fest in die Achse des Vorderrades eingebaut sind und permanent und zuverlässig Strom liefern, ohne dass es zu einer spürbaren Beeinträchtigung beim Fahren wie bei einem klassischen Seitenläuferdynamo kommen würde. Erlaubt sind die altmodischen Rädchendynamos trotz ihrer zeitweiligen Unzuverlässigkeit natürlich weiterhin – sie sind die billigste Variante der Dynamos und lassen sich auch ohne Werkstattbesuch leicht wechseln.
Der Problematik der ausfallenden Seitenläuferdynamos bei Regen und Nässe ist sich der Gesetzgeber durchaus bewusst: erlaubt ist daher, parallel zum vorhandenen Dynamo eine Batterie zu installieren, die beim Ausfall des Dynamos einspringen kann. In der Praxis kommt diese Konstellation aufgrund des technischen Aufwandes allerdings so gut wie nicht vor, nicht zuletzt wegen der steigenden Beliebtheit der Nabendynamos.
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Genau wie die Reflektoren sind Fahrradlampen zulassungspflichtig: StVZO-konforme Lichter werden genehmigt und tragen Prüfzeichen und -nummer. Andere Leuchten als die zugelassenen sind im deutschen Straßenverkehr nicht erlaubt.
Scheinwerfer mit integriertem Frontreflektor. Gut zu erkennen: eingestanztes Prüfzeichen (Wellenlinie, Buchstabe K, Zulassungsnummer)
Vorderlicht
Beim Vorderlicht, dem Scheinwerfer, kann man nicht viel verkehrt machen. Es muss weiß leuchten und wie beschrieben an einem Dynamo angeschlossen sein. Falsch machen kann man trotzdem etwas, nämlich, wenn man mehrere Scheinwerfer an seinem Rad anbaut bzw. gleichzeitig in Betrieb hat. Erlaubt ist ein einziger leuchtender Scheinwerfer, nicht mehr. Das Fahrrad von vorn wie einen Geländewagen leuchten zu lassen, ist also keine besonders gute Idee und wird die Aufmerksamkeit der nächstbesten Polizeistreife erregen.
Rücklicht
Beim Rücklicht wird es schon etwas komplizierter. Nötig ist eigentlich nur eine rote Lampe. Allerdings sind die Möglichkeiten vielfältiger: Das Rücklicht kann im Gegensatz zum Scheinwerfer verschiedene Anbringungs- und Bauformen haben. Es darf zusammen mit dem kleinen roten Reflektor ans Schutzblech oder an die Gepäckträgerstrebe oder an den Fahrradrahmen geschraubt werden, es kann aber ebenso im großen roten Reflektor z.B. am Gepäckträgerende eingebaut sein. Außerdem ist ein zusätzliches Rücklicht erlaubt. Dieses muss allerdings vom Standard-Dynamorücklicht getrennt einzuschalten sein. Entweder ist also ein zweiter Dynamo erforderlich oder ein eigener Ein/Aus-Schalter am Extralicht. Auch Batteriebetrieb ist hier möglich, da die Zusatzleuchte eben nicht am Dynamo bzw. der übrigen Lichtanlage hängen muss. Die zusätzliche rote Rückleuchte ist daher die einzige Stelle, an der ein straßenverkehrstaugliches Fahrrad ein Batterielicht nutzen darf.
klassisches Rücklicht mit Glühbirnchen und modernes Rücklicht mit LED
Standlicht
Über Standlicht sagt die StVZO nichts (außer bei roten Zusatzleuchten). Ob die Lichter nur leuchten, wenn das Fahrrad fährt oder die Lampen auch im Stillstand (z.B. an der roten Ampel) eine Weile weiterleuchten, spielt rechtlich keine Rolle, solange die Lampen eine Zulassung haben. Standlicht am Scheinwerfer ist also ebenso möglich wie ein rotes Standlicht. Bei neuverkauften Fahrrädern ist die Ausführung des roten Rücklichtes als Standlicht sogar Pflicht. Eine gesetzliche Standlichtpflicht für Neuräder war geplant, wurde 2006 jedoch verworfen. Dennoch haben seitdem praktisch alle neuverkauften Fahrräder heute zumindest ein Rücklicht inklusive Standlicht.
Blinkende Rücklichter
In der Praxis sind die auffällig flackernden Lichter besonders als Rücklichter bei sportlichen Fahrern sehr beliebt. Blinkende Rücklichter sind jedoch nicht zugelassen, man findet keine roten Blinklichter mit deutscher Zulassung (im Handel daher oft als „Sicherheitslicht“ oder „Freizeitlicht“ beworben). Der Anbau und Betrieb solcher Blinklichter am Fahrrad ist somit nach StVZO nicht erlaubt. Dies gilt aber wie auch bei den Reflektoren nur für die Installation direkt am Fahrrad. Wer sich (zusätzlich) mit Blinklichtern am Körper, Helm oder Rucksack zupflastert, hat von der StVZO nichts zu befürchten, kommt jedoch womöglich mit §1 der StVO (Straßenverkehrsordnung) in Konflikt, wenn er dadurch andere Verkehrsteilnehmer irritiert und ablenkt („gefährdet“).
Batterielicht
Reine typische Batterieleuchten haben aufgrund der Dynamopflicht und des Erfordernisses der gemeinsamen Einschaltbarkeit keine legale Chance an Fahrrädern. Nur ein freiwilliges zweites Rücklicht darf mit Batterien unabhängig vom Dynamo betrieben werden. Doch keine Regel ohne Ausnahme: Rennräder, die maximal 11 Kilo wiegen, brauchen weder einen Dynamo, noch fest installierte Lampen zu haben. Da die Beleuchtung auch nicht gemeinsam eingeschaltet werden muss, reicht es hier, wenn man ein batteriebetriebenes Rück- und Vorderlicht einfach dabeihat, um es bei Bedarf montieren zu können. Es wäre auch geradezu absurd, an den leichten Rädern eine schwere Lichtanlage anzubauen, da ein Rennrad primär Sport- und nicht Fortbewegungsmittel ist.
Doch wann ist ein Rad eigentlich ein Rennrad? Wenn es einen Rennradrahmen hat (das hat fast jedes „Cityrad“)? Wenn es einen Rennlenker hat (kann man jedem Rad anbauen)? Wenn es mit dünnen Reifen bestückt ist? Wenn es schnell fährt? In der Praxis führt das dazu, dass die Polizei bei sportlich aussehenden Rädern, die nur rudimentär ausgestattet sind, keine Schutzbleche oder Montagemöglichkeiten für Lichtanlagen haben, meist ein Auge zudrückt und lediglich kontrolliert, ob der Fahrer ein Vorder- und Rücklicht im Rucksack dabeihat. Auch Mountainbikes, Fitness- oder Crossräder kommen neben dem klassischen Rennrad daher oft mit reiner Batteriebeleuchtung durch eine Kontrolle.
Bremsen
Bei den Bremsen wird – anders als bei der Beleuchtung – nicht reguliert. Fahrradbremsen brauchen weder zugelassen zu sein noch ein Prüfsiegel tragen. Das einzige Erfordernis, das an Fahrradbremsen gestellt wird, ist: man braucht 2 davon – und man muss damit bremsen können. Mit befestigten, aber funktionslosen Bremsen (gerissene Kabel, abgefahrene Bremsklötzchen) darf man also nicht auf die Straße. Bei der Art der Bremse hat man die freie Wahl: Rücktritt- und Felgenbremse, 2 Felgenbremsen, Cantilever-, V-, oder Seitenzugbremse, Rücktrittbremse und Scheibenbremse, Scheibenbremse und Felgenbremse, 2 Felgenbremsen — alles und auch jede Kombination ist erlaubt. Selbst mit historischen Stempelbremsen darf man weiterbremsen. Bremsen müssen nicht einheitlich verbaut werden, sie müssen lediglich funktionieren, gut bedienbar und unabhängig voneinander zu betätigen sein.
Akustik
Die Klingel am Fahrrad ist nicht dazu da, Autofahrer anzuklingeln, sondern dafür gedacht, Fußgänger und andere Radfahrer auf gemeinsam genutzten (Rad-)Wegen vorzuwarnen, statt sie lautlos beim Überholen zu erschrecken. So sehr sich mancher Radler auch wünscht, bisweilen auch den Autoverkehr auf sich aufmerksam machen zu können — legal ist dies nicht möglich. Um den motorisierten Verkehr wirkungsvoll zu warnen, bleibt Radfahrern in Deutschland nur die eigene Stimme. Hupen an Fahrrädern sind nicht nur nicht erlaubt, sondern sogar verboten, ebenso wie sogenannte Sturmklingeln („Radlaufglocken“), d.h. Klingeln, die wie eine Art Dynamo aussehen und auch so ähnlich funktionieren, d.h. auf dem rollenden Reifen aufliegen und dabei einen Dauerklingelton ähnlicher dem einer Straßenbahn erzeugen. Als Klingel gelten und daher erlaubt sind jedoch „chinesische Fahrradglocken“. Das sind große, schwere Klingeln, die beim Betätigen den Glockenkörper um sich selbst drehen und dadurch einen recht lauten und durch das Nachdrehen längeren Klingelton erzeugen als gewöhnliche Fahrradklingeln. Durch mehrmaliges Drücken des Klingelhebels lässt sich mit dieser Art Glocke wie bei der Sturmklingel ein Dauerton erzeugen, der jedoch weniger nach Straßenbahn, sondern eher nach Eisverkäufer klingt.
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Dauerklingeln an sich ist nicht verboten, dies gelingt auch mit jeder normalen kleinen Klingel. Auch muss die Klingel nicht an der Lenkstange angebracht werden, ebenso legal ist die Montage an der Lenkerhalterung („Vorbau“) oder am Rahmenrohr.
Fahrradständer, Helme, Radio, Telefonieren während der Fahrt
Fahrradständer sind an quasi jedem als verkehrssicher verkauften Fahrrad dabei, Pflicht sind sie aber nicht. Auch Schutzbleche muss ein Rad nicht haben, um am Verkehr teilnehmen zu dürfen. Und Musikhören beim Radfahren? Was der Autofahrer darf, darf der Radfahrer ebenso, z.B. mit einem Radio am Lenker. Und entgegen landläufiger Meinung darf er während des Radfahrens auch Kopfhörer tragen – allerdings nur, wenn er sich dabei nicht so laut beschallt, dass er den Verkehr um sich herum nicht mehr wahrnimmt. Nur das Handyverbot, das gilt auch für den Radfahrer. Eine Helmpflicht für Radfahrer gibt es nicht und wird sich alsbald auch nicht durchsetzen lassen. Kurioses am Rande: ein Sattel ist nirgendwo vorgeschrieben.
Korrekturhinweis: Die Ursprungsversion des Artikels sprach davon, dass die Ausführung des Rücklichts als Standlicht bei neuverkauften Fahrrädern Pflicht sei. Dies ist nicht korrekt. Eine Änderung der StVZO hin zur Standlichtpflicht für neue Räder war zwar ab 2004 geplant worden, scheiterte aber 2006 an der Zustimmung des Bundesrates, so dass die bisherige StVZO (ohne Standlichtpflicht) weiterhin gilt. Stattdessen wurde der Bundesregierung empfohlen, auf eine freiwillige Verwendung von Standlichttechnik in der Fahrradindustrie hinzuwirken.
Weiterführendes
Die gescheiterte Reform der Fahrradregelungen
Beleuchtungsreparatur für Anfänger
Beleuchtungsvorschrift für Fahrräder
[…] Wie viele Reflektoren gehören eigentlich an ein Fahrrad, um es verkehrssicher zu machen? 2? 4? 8? 16? Und darf man mit roten Blinklichtern fahren? Beim Radfahren Musik mit Kopfhörern hören? Muss ich einen Dynamo haben oder reichen auch Batterielichter? Hier gibt’s die Antworten. […]